Handwerkerleistungen
Schlüsseldienst und Notdienst: Wann eine Rechnung Wucher ist
Fast 800 Euro für eine einfache Türöffnung sind kein Einzelfall. Der Bundesgerichtshof hat solchen Praktiken klare Grenzen gesetzt.

Geprüft und verfasst von Dr. Katharina Reimann, Volljuristin, Dr. iur.
Leitung Prüfredaktion
Veröffentlicht am 06.05.2026 · Zuletzt geprüft am 02.09.2026
In der Beratungspraxis der Verbraucherzentrale zahlte eine Verbraucherin fast 800 Euro für eine einfache Türnotöffnung, teils für frei erfundene Rechnungsposten. Der Bundesgerichtshof hat im Januar 2020 entschieden, dass Schlüsselnotdienste, die eine Notlage ausnutzen und weit überzogene Beträge verlangen, Wucher begehen, Aktenzeichen 1 StR 113/19.
Für Handwerkerrechnungen gelten dazu klare Regeln. Liegt ein Kostenvoranschlag vor, darf die Endrechnung nach Auskunft der Verbraucherzentrale Hamburg nur um etwa 15 bis 20 Prozent abweichen, und der Betrieb muss die Abweichung begründen. Arbeitszeit darf nicht auf halbe oder volle Stunden aufgerundet werden. Preise gegenüber Privatkunden sind inklusive 19 Prozent Mehrwertsteuer anzugeben. Fehlt der Hinweis, schulden Sie nur den genannten Nettobetrag.
Vor der Beauftragung telefonieren Sie und lassen sich Anfahrt, Stundensatz, Zuschläge und einen Preisrahmen für die Öffnung nennen. Bevorzugen Sie einen Betrieb mit Adresse in Ihrer Stadt. Große Vermittlungsportale schicken oft Subunternehmer aus dem Umland, die Anfahrt zahlen Sie.
Vor Ort keine Barzahlung unter Druck. Bestehen Sie auf einer schriftlichen, aufgeschlüsselten Rechnung. Wird eine offensichtlich überhöhte Summe gefordert und die Herausgabe des Schlüssels davon abhängig gemacht, rufen Sie die Polizei und lassen die Rechnung anschließend von der Verbraucherzentrale prüfen.
Die Fakten im Überblick
- Dokumentierter Fall aus der Beratungspraxis: fast 800 Euro für eine einfache Türnotöffnung
- Bundesgerichtshof, Januar 2020, Aktenzeichen 1 StR 113/19 zu Wucher bei Schlüsselnotdiensten
- Bei Kostenvoranschlag sind nur etwa 15 bis 20 Prozent Abweichung zulässig, mit Begründung
- Arbeitszeit darf nicht auf halbe oder volle Stunden aufgerundet werden
- Ohne Angabe der 19 Prozent Mehrwertsteuer ist nur der Nettobetrag geschuldet
Das empfiehlt die Redaktion
- Vor der Beauftragung Anfahrt, Stundensatz, Zuschläge und Preisrahmen telefonisch erfragen
- Ortsansässigen Betrieb wählen statt eines bundesweiten Vermittlungsportals
- Auf schriftlicher aufgeschlüsselter Rechnung bestehen und keine Barzahlung unter Druck leisten
Rechtsgrundlage
Paragraf 138 Bürgerliches Gesetzbuch, BGH 1 StR 113/19
Quellen
Themen dieses Beitrags
- Schlüsseldienst Abzocke Rechnung
- Handwerkerrechnung überhöht was tun
- Notdienst Wucher Urteil
Weitere Beiträge aus diesem Bereich
- Anlagebetrug über WhatsApp: Wie Sie einen Anbieter in zwei Minuten prüfen · 12.09.2026
- EuGH stoppt einseitige Preiserhöhungen bei Telefon- und Internetverträgen · 11.09.2026
- Pflegeheim: Eigenanteil erreicht 3.364 Euro im Monat · 09.09.2026
- Fakeshops erkennen: 1.800 neue Betrugsseiten pro Monat · 26.08.2026