Verbraucher-Rechte

Die Rechte, auf die Sie sich im Streit mit einem Anbieter berufen können, jeweils mit Frist und Rechtsgrundlage. Diese Übersicht ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Widerruf bei Verträgen im Fernabsatz

Bei Verträgen, die online oder telefonisch geschlossen werden, haben Sie 14 Tage Widerrufsrecht. Die Frist beginnt bei Waren mit Erhalt, bei Dienstleistungen mit Vertragsschluss. Fehlt eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung, verlängert sich die Frist auf bis zu zwölf Monate und 14 Tage.

Rechtsgrundlage: §§ 355, 356 BGB

Kündigungsbutton für laufende Verträge

Wer Dauerschuldverhältnisse online abschließen lässt, muss eine gleich einfach erreichbare Kündigungsmöglichkeit anbieten. Fehlt der Button, können Sie jederzeit und ohne Einhaltung einer Frist kündigen.

Rechtsgrundlage: § 312k BGB

Widerrufsbutton für online geschlossene Verträge

Für Verträge, die nach dem 19. Juni 2026 online geschlossen werden, muss der Anbieter eine leicht auffindbare Widerrufsschaltfläche bereitstellen und den Zugang bestätigen.

Rechtsgrundlage: § 312j BGB in der ab 19. Juni 2026 geltenden Fassung

Gewährleistung bei Mängeln

Zeigt sich innerhalb von zwei Jahren ein Mangel, können Sie Nacherfüllung verlangen. In den ersten zwölf Monaten wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorlag. Der Verkäufer muss das Gegenteil beweisen.

Rechtsgrundlage: §§ 434, 437, 477 BGB

Preiserhöhungen in Dauerverträgen

Preise dürfen nicht einseitig nach Belieben angepasst werden. Klauseln müssen Anlass und Maßstab der Erhöhung nachvollziehbar regeln, sonst sind sie unwirksam. Bei wirksamer Erhöhung besteht in vielen Verträgen ein Sonderkündigungsrecht.

Rechtsgrundlage: §§ 307, 315 BGB, Art. 3 Abs. 1 Richtlinie 93/13/EWG

Minderung bei Schlechtleistung von Telekommunikation

Erreicht Ihr Anschluss dauerhaft nicht die vertraglich zugesagte Leistung, dürfen Sie das Entgelt mindern oder außerordentlich kündigen. Nachweis führen Sie mit dem Messtool der Bundesnetzagentur an mindestens zwei Tagen.

Rechtsgrundlage: § 57 Abs. 4 TKG

Recht auf Grundversorgung mit Strom und Gas

Ohne eigenen Vertrag werden Sie automatisch vom örtlichen Grundversorger beliefert. Die Grundversorgung ist meist teurer als ein Vertrag am Markt, aber sie sichert die Versorgung und ist mit zwei Wochen zum Monatsende kündbar.

Rechtsgrundlage: § 36 EnWG

Beschwerde bei Behörden und Verbraucherzentralen

Bei Finanzdienstleistern hilft die Beschwerdestelle der BaFin, bei Telekommunikation die Bundesnetzagentur, bei unlauterer Werbung die Wettbewerbszentrale. Verbraucherzentralen beraten kostenpflichtig, aber günstig und mit Musterschreiben.

Rechtsgrundlage: § 4b FinDAG, § 68 TKG

Vertiefende Beiträge zu einzelnen Rechten finden Sie im Ratgeber, aktuelle Betrugsmuster unter Warnungen. Redaktioneller Stand: laufend geprüft durch die Redaktion von Dienstleister Test.