Telekommunikation

EuGH stoppt einseitige Preiserhöhungen bei Telefon- und Internetverträgen

Ein Sonderkündigungsrecht reicht nicht aus, um eine Preisanpassungsklausel zu rechtfertigen. Betroffene können Rückzahlungen prüfen lassen.

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Geprüft und verfasst von Dr. Katharina Reimann, Volljuristin, Dr. iur.

Leitung Prüfredaktion

Veröffentlicht am 11.09.2026 · Zuletzt geprüft am 14.09.2026

Quelle der Meldung
Europäischer Gerichtshof

Der Europäische Gerichtshof hat am 10. September 2026 in der Sache C-669/24 entschieden, dass der EU-Kodex für elektronische Kommunikation Anbietern kein automatisches Recht gibt, ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen einseitig zu ändern. Ausgangspunkt war eine Unterlassungsklage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen gegen Vodafone vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf.

Streitpunkt war eine Klausel, die Anpassungen nach billigem Ermessen erlaubte. Der Gerichtshof stellte klar: Ein im Telekommunikationsrecht vorgesehenes Sonderkündigungsrecht ersetzt die zivilrechtliche Klauselkontrolle nach den Paragrafen 307 und folgende Bürgerliches Gesetzbuch nicht. Eine Preisanpassungsklausel muss also für sich genommen wirksam sein.

Praktisch bedeutet das: Wenn Ihr Anbieter den Preis mitten in der Laufzeit erhöht hat und Ihnen dazu nur eine Kündigungsmöglichkeit angeboten hat, war die Erhöhung möglicherweise unwirksam. Dann kommt eine Rückforderung der zu viel gezahlten Beträge in Betracht.

Sammeln Sie alle Erhöhungsschreiben, die zugehörigen Rechnungen und die zum Vertragsschluss gültigen Geschäftsbedingungen. Widersprechen Sie schriftlich und fordern Sie die Differenz zurück, mit Frist von 14 Tagen. Beobachten Sie zusätzlich, ob eine Sammelklage zu Ihrem Anbieter läuft, denn die Anmeldung ist dort in der Regel kostenfrei.

Die Fakten im Überblick

  • Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 10. September 2026, Rechtssache C-669/24
  • Ausgangsverfahren war eine Unterlassungsklage des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen Vodafone
  • Verhandelt wurde eine Klausel zu Anpassungen nach billigem Ermessen
  • Ein Sonderkündigungsrecht ersetzt die AGB-Kontrolle nach Paragrafen 307 ff. BGB nicht
  • Rückzahlungen zu viel gezahlter Beträge kommen in Betracht

Das empfiehlt die Redaktion

  1. Alle Erhöhungsschreiben, Rechnungen und die ursprünglichen Vertragsbedingungen zusammenstellen
  2. Der Erhöhung schriftlich widersprechen und die Differenz mit Frist zurückfordern
  3. Prüfen, ob zu Ihrem Anbieter eine kostenfreie Sammelklage läuft

Rechtsgrundlage

Paragrafen 307 ff. Bürgerliches Gesetzbuch, EU-Kodex für elektronische Kommunikation

Quellen

Themen dieses Beitrags

  • EuGH Urteil Preiserhöhung Mobilfunk
  • AGB Änderung Mobilfunkvertrag Recht
  • Sonderkündigungsrecht Preiserhöhung Internet

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